Gerichtswesen


Malefizlandrat (bis 1798)

Im alten Land Uri bildete der Malefizrat das oberste Strafgericht. Der Malefizrat war gleich zusammengesetzt wie der zweifache Landrat, d. h. er bestand aus 60 Ratsherren, von denen jeder einen zusätzlichen Landmann zur Seite hatte. Komplettiert wurde der Malefizrat von den vorsitzenden Herren. Die Malefizverbrechen sind im alten Landbuch aufgelistet. Es sind dies u.a.: Ketzerei, Mord, Verrat, Sodomie, Brandstiftung, Diebstahl und Falschmünzerei.


Kantonsgericht / Fünfzehnergericht (1803-1851)

Dieses Gericht richtete über Vergehen gegen Ehr, Erb und Eigentum sowie über grosse Forderungen und Vergehen mit Bussen über 60 Gulden. Das Gericht wurde vom Landammann präsidiert und setzte sich aus zehn von den Genossamen und vier von der Landsgemeinde gewählten Richtern zusammen.


Siebnergericht (1803-1851)

Dieses Gericht richtete über Vergehen mit Bussen unter 30 Gulden, sofern Ehre, Erbe und Eigentum nicht betroffen waren. Das Gericht wurde vom Landesstatthalter präsidiert und setzte sich zusätzlich aus zwei Ratsherren und vier weiteren Richtern zusammen, die alle von der Bezirksgemeinde gewählten wurden. 


Neunergericht (1803-1810) / Elfergericht (1810-1851)

Dieses Gericht richtete über Vergehen mit Bussen über 30 und unter 60 Gulden, sofern Ehre, Erbe und Eigentum nicht betroffen waren. Das Gericht wurde vom Landesstatthalter präsidiert und setzte sich aus je einem Richter aus jeder der zehn Genossamen zusammen. 


Gassengericht (1810-1855)

Das Gericht diente v.a. fremden Händlern bei Forderungsstreitigkeiten untereinander. Es wurde vom Landammann präsidiert und ergänzt mit sechs ad hoc aufgebotenen Männern «die tauglich und geschickt scheinen». Das Gericht tagte bei Bedarf v.a. an Markttagen. 

Seit der Verfassung vom 5. Mai 1850 


Kantonsgericht (1850-1887)

Seit der Verfassung von 1850 höchste und letztinstanzliche richterliche Behörde im Kanton Das Kantonsgericht bestand aus elf Mitgliedern. Es war sowohl für zivile Streitigkeiten sowie für Straffälle zuständig. Zusätzlich übte das Gericht die Oberaufsicht über die Rechtspflege im Kanton aus.

Als Richter wählbar waren alle stimmfähigen Bürger. Sechs Mitglieder wählte die Landsgemeinde, fünf der Landrat. Mindestens ein Mitglied musste aus dem Bezirk Ursern stammen. 


Kriminalgericht (1850-1887)

Das Gericht setzte sich aus einem Präsidenten, sechs Kriminalrichtern und einem Ersatzrichter zusammen, worunter einer der Richter aus Ursern stammen musste. Die Richter wurden vom Landrat gewählt. Das Kriminalgericht war Strafbehörde für alle Kriminalverbrechen und übte die Oberaufsicht über die Gefängnisse aus. 


Bezirksgerichte (1850-1887)

Es bestanden die Bezirksgerichte Uri und Ursern. Sie urteilten erstinstanzlich über Zivilstreitigkeiten mit Forderungen von 13 bis 100 Franken. Fälle mit höheren Forderungen gelangten direkt an das Kantonsgericht. Weiter urteilten die Gerichte über alle Polizeistraffälle und über Allmendvergehen, welche die Kompetenz der Bezirksammänner überstiegen. Das Gericht war Appellationsbehörde der Dorfgerichte.

Das Bezirksgericht Uri bestand aus einem Präsidenten und acht Mitgliedern, das Bezirksgericht Ursern aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern. Die eine Hälfte der Mitglieder wurde von der Bezirksgemeinde gewählt, die andere Hälfte vom jeweiligen Bezirksrat. 


Ammanngerichte (1850-1879)

Der Bezirksammann war der Präsident der Bezirksgemeinde. Zusammen mit zwei vom Bezirksrat ernannten Beisitzern bildet er das Ammanngericht. Das Gericht urteilte in Zivilprozessen und Straffällen bis zu einer Streitsumme von 16 Franken.


Siebnergericht (1879-1887)

Das Gericht wurde im Bezirk Uri geschaffen, da im Zusammenhang mit dem Gotthardbahnbau die Zahl der Prozesse stark anstieg. Das Gericht urteilte in Straffällen bis zu einer Streitsumme von 100 Franken und in Zivilfällen bis 150 Franken. Eine Appellation war nicht möglich.

Seit der Verfassung von 1888


Obergericht (1888-1995)

Das Obergericht ist die höchste richterliche Behörde im Kanton. Es setzt sich aus einem Präsidenten/einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin, fünf Mitgliedern und fünf Ersatzpersonen zusammen. 1995 wurde die Behörde in eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und eine verwaltungsrechtliche Abteilung gegliedert.


Versicherungsgericht (seit 1944)

1914 wurde im Rahmen des Vollzugs des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung das kantonale Versicherungsgericht eingeführt. Von 1944 bis 1967 wurden die Protokolle des Gerichts separat abgelegt, danach ins Protokoll des Obergerichts integriert.


Kriminalgericht (1890-1925)

Das Kriminalgericht bestand aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern. Es beurteilte alle Verbrechen und schweren Vergehen. 1924 wurde das Kriminalgericht abgeschafft und seine Zuständigkeit den Landgerichten zugewiesen.


Kreisgericht, Landgericht (seit 1888)

Die beiden Kreisgerichte Uri und Ursern (seit 1924 Langerichte) mit ihren Präsidenten/Präsidentinnen und Gerichtskommissionen bilden die unteren kantonalen Gerichtsbehörden. Das Landgericht Uri wurde 1998 in eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und eine verwaltungsrechtliche Abteilung gegliedert.


Jugendamt, Jugendanwaltschaft (seit 1942)

Das Jugendamt (später die Jugendanwaltschaft genannt) nimmt Klagen gegen 14- bis 18-jährige entgegen, untersucht diese und richtet darüber oder leitet sie an die Jugendgerichte weiter, welche Kommissionen der entsprechenden Landgerichte sind. Die Jugendanwaltschaft führt ein eigenes Protokoll, die Protokolle der Jugendgerichte sind im Protokoll der Landgerichte bzw. des Obergerichts enthalten.

Literatur:
Stadler-Planzer, Hans: Die Gerichtsverfassung des Kantons Uri 1803 bis heute, Masch. 1974. 

 
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