| Zitationen der Signaturen des Staatsarchivs Uri (StAUR) |
| Vorbemerkung Aus arbeitstechnischen Gründen sind noch nicht alle Signaturen, v. a. im Bereiche der Protokolle und Archivbücher, aber auch im Bereich des Alten Archivs und des Helvetischen Archivs, definitiv geregelt. Bei Verwendung und anschliessender Zitation von Archiv-Material, dessen Zitations-Regelung noch aussteht, ist daher mit dem Staatsarchiv Rücksprache zu nehmen. |
| 1 | Protokolle und archivische
Bücher Die Signaturen sind den Bandschildern oder der Innenseite des Banddeckels zu entnehmen. |
| 1.1 | Die Landratsprotokolle bzw.
Regierungsrats- (früher: Wochenrats)protokolle haben die Bestandesbezeichnung LL bzw.
RR. Die Bandzahl dieser Serien ist mit der Bestandesbezeichnung durch einen waagrechten
Strich verbunden, z. B. LL-16, RR-105. Davon wird die Zahl des im betreffenden Band
zitierten Eintrages, d. h. entweder bei Paginierung eine Seitenzahl oder bei Nummerierung
der Geschäfte eine Geschäftsnummer, durch einen schrägen Strich als nackte Zahl
abgehoben. Beispiel: RR 93/257 |
| 1.2 | Die Protokolle der Gerichte haben
eine diesen Bestand mit GG einerseits und die betreffende Gerichtsinstanz (und bestimmte
Perioden derselben) durch eine Unterscheidungszahl anderseits bezeichnende
zusammengesetzte Signatur. Beide Bestandteile der Signatur sind durch einen waagrechten
Strich verbunden. So bedeuten z. B. GG-1 die Protokolle des Kantonsgerichts von 1803 bis
1850, GG-13 die Protokolle des Bezirksgerichts Uri von 1850 bis 1887, GG-101 die
Protokolle des Obergerichts seit 1888 usw. Davon werden die Bandzahl der betreffenden
Serie durch einen Punkt und von dieser die Zahl des im betreffenden Band zitierten
Protokolleintrages (bei Paginierung Seitenzahl, bei Nummerierung der Geschäfte
Geschäftsnummer) durch einen schrägen Strich je als nackte Zahlen abgehoben. Beispiel aus dem Protokoll des Kriminalgerichts 1850 - 1887: GG-12 1/83 |
| 1.3 | Buchbestand des Alten und
Helvetischen Archivs vor 1798 bzw. 1798 - 1803 Solange dieser Bestand nicht inventarisiert oder signiert ist, wird jeder Band nach Aufschrift/Titel/ oder Sachbegriff und Zeitangabe in Worten zitiert (nach Rücksprache mit StA). Beispiel: Annal miner Herren 1553 - 1558; Landesrechnung 1775; Rütibuch von 1609; Protokoll des Bezirksstatthalters 1800 - 1801 etc. |
| 2. | Urkunden bis 1798 Die Urkunden des Alten Archivs (A) werden mit der Bestandes-Signatur A-Urk zitiert, wovon die Nummer des chronologischen Regesten-Registers von Joseph Schneller von 1852 durch einen schrägen Strich als nackte Zahl abgehoben wird. Beispiel: A-Urk/73 |
| 3. | Akten |
| 3.1 | Regierungs- und Verwaltungsakten seit 1803 |
| 3.1.1 | Elemente der Signaturen |
| Die Signatur besteht, in der
nachfolgenden Reihenfolge, aus: Bestandesbezeichnung, z. B. R-150-13 Provenienzbezeichnung, z. B. Bauamt Archivnummer, z. B. in der Pertinenzordnung: 22; beim Numerus Currens: 1-22 Bandbezeichnung, z. B. (4) Teilbezeichnung eines Bandes, z. B. - numerisch: (4,1) - HB-Nummer bei Alt-Gülten: (1, HB 100) - Buchstaben eines alphabetisch geordneten Bestandes (3, M) - Geschäftsnummern: (7, Nr. 34) Bestandesbezeichnung und Archivnummer sind feste Elemente einer jeden Signatur; die übrigen Elemente kommen nur bei Bedarf vor. Alle Elemente sind der Inventarkarte zu entnehmen: Bestandesbezeichnung und Provenienzbezeichnung oben links, Archivnummer oben in der Mitte, Band-, eventuell Teilbandbezeichnung im Darinvermerk. |
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| 3.1.2 | Verbindung der Elemente Die Bestandesbezeichnung, Provenienzbezeichnung und Archivnummer werden je duch einen schrägen Strich getrennt, die Bandbezeichnung als nackte Zahl in runde Klammern gesetzt, z. B. (3), der Teilband numerisch als nackte Zahl, andere Unterteilungen als Buchstaben, Abkürzung etc. durch ein Komma von der Bandzahl abgehoben und ebenfalls noch innerhalb der Klammern, z. B. (3,1), (1,HB 100). Beispiel: R-150-13/Bauamt/22 (4,1) Beim Numerus Currens besteht die Archivnummer aus einer durch einen waagrechten Bindestrich verbundenen zusammengesetzten Zahl, z. B. 3-5. Dies bedeutet die eigentliche Archivnummer 5 der laufenden Numerus Currens-Zahl 3. Um davon eine Aufzählung der Archivnummern von 3 bis 5 zu unterscheiden, muss "bis" bei Archivnummern stets ausgeschrieben werden z. B. bei Pertinenz-Archivnummern: 3 bis 5, bei Numerus Currens: 3-5 bis 3-7. Bei nur zwei aufeinanderfolgenden oder bei unterbrochenen Nummern kann "bis" durch ausgeschriebenes "und" ersetzt werden, z. B. 3 und 4, bzw. 3-5 und 3-6 oder 3-5 und 3-7. Diese Ausnahme gilt nur im Bereich der Archivnummern, nicht
jedoch der in Klammern stehenden Bandzahlen. Bei Zahlverbindungen im Sinne "von .. bis .." bei Teilbänden muss die Bandzahl vor dem Komma der Eindeutigkeit wegen stets wiederholt werden, z. B. (1,2 - 1,5); (1,2 - 5) bedeutet Band 1, Teil 2 bis Band 5. |
| 3.2 | Altes und Helvetisches Archiv
vor 1798 bzw. 1798 - 1803 Die Signatur besteht, in der nachfolgenden Reihenfolge, aus: |
| Altes Archiv: Bestandesbezeichnung, z. B. A-101 Archivnummer, z. B. 10 Bandbezeichnung, z. B. 3 Teilbezeichnung eines Bandes, z. B. 3,2 (= Teil 2 von Band 3) |
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| Helvetisches Archiv: Bestandesbezeichnung, z. B. H-362 Archivnummer, Band- und Teilbandbezeichnung analog Altem Archiv Elemente und ihre Verbindung analog Regierungs- und Verwaltungsarchiv seit 1803, soweit zutreffend. Altes und Helvetisches Archiv kennen nur die Pertinenzordnung (kein Numerus Currens als Archivnummer!) und die numerische Bandbezeichnung. Solange Altes und Helvetisches Archiv nicht inventarisiert oder wenigstens signiert sind, beschränkt sich die Zitation auf die Bestandesbezeichnung, ergänzt durch Angabe der zitierten Aktenstücke oder ihres Sachbetreffs. Z. B.: A-390: "Von übernatürlichen Erscheinungen im Gotteshaus Seedorf", August 1606; oder: A-101: Ennetbirgische Vogtei Bellinzona 1422-1797 etc. |
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| 3.3 | Gerichtsakten seit 1803 Analog den Gerichtsprotokollen haben die Gerichtsakten eine den Bestand mit G einerseits und die betreffende Gerichtsinstanz (und allenfalls bestimmte Perioden derselben) durch eine blosse Zahl oder eine bestimmte Kategorie von Gerichtsakten ohne Rücksicht auf die Instanz durch eine zusammengesetzte Zahl anderseits bezeichnende mehrgliedrige Signatur. Alle diese Signatur-Bestandteile sind durch einen waagrechten Strich miteinander verbunden, sodass z. B. G-12 die Akten des Kriminalgerichts von 1850 bis 1887, G-200-16 sämtliche Liquidations- und Konkursakten und G-300-11 sämtliche Verhörakten bedeuten. Davon wird die Archivnummer (soweit bereits vergeben, oben in der Mitte der Inventarkarte) durch einen schrägen Strich als nackte Zahl abgehoben. Die Bandzahl wird wie bei den Regierungs- und Verwaltungsakten als nackte Zahl in Klammer daneben gesetzt und davon bei Liquidations- und Untersuchungsfällen die Nummer des betreffenden Falls wiederum als nackte Zahl durch ein Komma innerhalb der Klammer abgehoben. Beispiele: |
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