| Archivierung in der kantonalen Verwaltung Uri | |||
|
Rechtliche Grundlage
Grundsatz (Artikel 2)
Zuständigkeit (Artikel 3)
Anbietepflicht (Artikel 4)
Wer anbietepflichtig ist, hat seine Unterlagen mit Registraturplänen zu erfassen und periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten, sobald die Unterlagen zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Das Staatsarchiv legt zusammen mit den anbietepflichtigen Stellen fest, welche Unterlagen archivwürdig sind und ins Archiv übernommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die anbietepflichtigen Stellen die Unterlagen in geordneten Registraturen und Zwischenarchiven aufzubewahren.
Unterlagen, die unter die Anbietepflicht fallen,
dürfen ohne Zustimmung des Staatsarchivs nicht vernichtet werden. |
|||
|
Kantonale Verwaltung Registratur
|
Kantonale Verwaltung Zwischenarchiv
|
Staatsarchiv Endarchiv
|
|
|
Archivplan des Staatsarchivs
|
|||
| R-330 | Handel und Gewerbe, Industrie und Arbeit | ||
|
... R-330-14 ... |
Heimarbeit .... |
||
|
|
|||
|
Registraturplan
|
|||
|
Stand der Registraturpläne in der VD
|
|||
|
Ziel |
|||
|
|
|||
|
Änderung infolge GeKo CMI Konsul
|
|||
|
Problematik der Archivierung digitaler Daten
- Auf welchen digitalen Systemen werden Alt-Daten überschrieben und damit unwiderruflich gelöscht? - Welche Systeme enthalten digitale Daten, die in ihrer Gesamtheit endarchiviert werden müssen (z.B. Handelsregister)? - Wo genügt ein Papierausdruck, um die wichtigsten Informationen von digitalen Alt-Daten zu erhalten?
|
|||
|
Weiteres Vorgehen
|
|||
|
Zum Seitenanfang Home Staatsarchiv Uri © StAUR |
|||